Unternehmen von der Mediensteuer befreien

Wir haben seit der Revision des Bundesgesetzes über das Radio- und Fernsehgesetz eine unhaltbare Lage. Seit dieser Revision – und ich erinnere daran, dass sie vom Volk nur mit einer hauchdünnen Mehrheit von etwas mehr als 3‘000 Stimmen angenommen wurde – müssen Unternehmungen eine vom Umsatz abhängige SRG-Abgabe bezahlen. Ganz egal ob sie ein Gerät besitzen oder geschweige denn das SRG-Angebot überhaupt nutzen können.


Referat Hans-Ulrich Bigler, Direktor Schweizerischer Gewerbeverband sgv

Die Unternehmungen haben sich von Anfang an – vertreten durch den Schweizerischen Gewerbeverband sgv – gegen diese unsinnige Abgabe mit aller Kraft zur Wehr gesetzt. Wieso sollen Unternehmungen, als juristische Personen eine sogenannte Abgabe für eine Leistung bezahlen, welche sie gar nicht konsumieren können? Sowohl die Unternehmerinnen und Unternehmer als auch ihre Angestellten bezahlen bereits als Privatperson in ihrem Haushalt die Mediensteuer.

Und meine Damen und Herren, es ist korrekt, die Mediensteuer ist eine echte Steuer und keine Abgabe. Denn wenn die Unternehmungen als juristische Personen die Leistung nicht beziehen können, sprechen wir von einer Steuer und nicht von einer Gebühr oder Abgabe. Das hat das Bundesgericht klar bestätigt. Sie erinnern sich: das Bundesgericht hat entschieden, dass auf einer Steuer nicht auch noch zusätzlich eine Mehrwertsteuer erhoben werden darf. Auf Grund der Intervention des sgv im Parlament, wurde in der Folge entschieden, die Mehrwertsteuer an die Steuerzahlenden zurückzuzahlen.

Eine Steuer darf nur erhoben werden, wenn dafür eine Grundlage in der Verfassung besteht. Das ist klar nicht der Fall. Damals in der Referendumsabstimmung sprach der Bundesrat fälschlicherweise von einer «spezialgesetzlichen Abgabe». Das Bundesgericht hat dies nur wenige Wochen nach dem Urnengang mit seinem Entscheid korrigiert. Die Mediensteuer ist also verfassungswidrig.

Die Mediensteuer ist aber nicht nur verfassungswidrig, sie widerspricht auch dem steuerrechtlichen Grundsatz, Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Sogar wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin, während seiner Arbeit im Büro die SRG-Medien nutzen sollte, hat er diese Steuer bereits als Privatperson bezahlt. Nur, dass er oder sie mit seiner Unternehmung unter Umständen noch einen ungleich höheren Beitrag leisten muss, je nachdem wie umsatzstark die Branche ist, in der die Unternehmung wirtschaftet.

Als grösster Dachverband der Schweizer Wirtschaft und Interessensvertreter insbesondere der KMU gelangten nach dem Eintreffen der ersten Mediensteuerrechnungen viele Klagen über diese völlig überrissene Steuer an den sgv. Die Anknüpfung an den Umsatz ist zudem sachfremd und führt zu massiven Verzerrungen. Eine Autogarage z.B. zahlte früher für den Radioempfang in der Werkstatt oder weil ihre firmeneigenen Fahrzeuge Autoradios hatten, rund CHF 218 pro Jahr. Mit der umsatzabhängigen Mediensteuer zahlt die gleiche Firma, die

20 Mio. Umsatz pro Jahr macht, neu fast CHF 6’000, also etwa das 26-fache, d.h. eine Erhöhung von 2’650%. Es gibt viele Beispiele solcher Verzerrungen. Insbesondere Branchen mit sehr hohen Umsätzen, wenig Marge bzw. wenig Gewinn und wenig Mitarbeitenden sind am stärksten davon betroffen (Beispiele sind Edelmetallhandel, Traders, Autoverkäufer etc.). Hängig ist zu dieser Problematik auch eine Parlamentarische Initiative von sgv-Präsident Fabio Regazzi 19.482 „KMU von der Mediensteuer ausnehmen“.

Für den sgv ist deshalb klar: Die Mediensteuer für Unternehmungen ist ungerecht, verfassungswidrig, völlig überrissen und gehört deshalb mit Hilfe der nun vorgeschlagenen SRG-Initiative abgeschafft.

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